Die Satzung

Bildungswerk Berlin der Heinrich-Böll-Stiftung e.V.

Neufassung der Satzung vom 30.06.2022

§ 1 Name, Rechtsnatur, Sitz, Gerichtsstand, Vereinsjahr

1)    Der Verein führt den Namen “Bildungswerk Berlin der Heinrich-Böll-Stiftung e.V."

2)    Der Verein ist unter der Nummer VR 7167 im Vereinsregister des Amtsgerichtes Charlottenburg eingetragen.

3)    Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

4)    Der Sitz des Vereins ist gleichzeitig Gerichtsstand.

5)    Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

1) Zweck und Aufgabe des Vereins ist es, zur demokratischen politischen Bildung der Bevölkerung beizutragen und Forschung, Wissenschaft und Kultur zu fördern. Diese Aufgabe soll vor allem durch die Förderung der politischen Jugend- und Erwachsenenbildung verwirklicht werden. Der Verein will ein Ort der Ermutigung und Unterstützung für Gruppen und Einzelpersonen sein, die ihre Verantwortung wahrnehmen, die Welt friedlicher zu gestalten und sich für die Menschenrechte einsetzen.

2) Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch:

a) die Schaffung eines für jede/n zugänglichen Angebotes von Veranstaltungen und Projekten der politischen Bildung, das den Gedanken der Demokratie, der Ökologie, der Völkerverständigung und des Friedens fördert. Zu den wesentlichen Themen der Bildungsarbeit zählen die soziale Gerechtigkeit, der Schutz von Umwelt und Landschaft, die Förderung nachhaltiger Stadtstrukturen, die Gleichberechtigung der Geschlechter und der geschlechtlichen Orientierungen, die Verwirklichung von Grund- und Menschenrechten und von gerechten internationalen Strukturen. Der Verein versteht sich in diesem Rahmen auch als Anbieter von Projekten nach den Bildungsurlaubsgesetzen.

b) die Förderung von Zusammenarbeit und Fortbildung von in der politischen Bildung Tätigen;

c) die Förderung und Entwicklung von Bildungsarbeit, die der internationalen Solidarität zwischen den Völkern dient;

d) die ideelle und finanzielle Unterstützung von Forschungsvorhaben, Recherchen und Gutachten, die auf die Aufgaben des Vereins ausgerichtet sind, sowie die Veröffentlichung ihrer Ergebnisse.

§ 3 Sicherung der Gemeinnützigkeit

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen. Sein Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Er strebt keine Gewinne an.

2) Das Vermögen und die Einnahmen des Vereins dürfen nur für die in § 2 genannten Zwecke verwendet werden.

3) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins auch keine sonstigen Zuwendungen aus Guthaben des Vereins.

4) Der Verein darf keine Personen oder Institutionen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

5) Mit der Auflösung des Vereins, der Entziehung seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke kann das vorhandene Vermögen nur für einen steuerbegünstigten Zweck verwendet werden. Ein zukünftiger Beschluss hierüber kann erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden. Bei Auflösung des Vereins oder ersatzloser Kündigung des Rahmenkooperationsvertrages gehen alle Gegenstände, die aus weitergeleiteten Globalmitteln beschafft wurden, in das Eigentum der Bundesstiftung Heinrich-Böll-Stiftung e.V. in Berlin über.

6) Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Zwecke und Aufgaben des Vereins gem. § 2 betreffen, sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt vorzulegen. Dieses hat zu bestätigen, dass die Gemeinnützigkeit des Vereins im steuerrechtlichen Sinne durch solche Beschlüsse nicht beeinträchtigt ist.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seinen Zweck unterstützt und sich im Sinne der Zielsetzung des Vereins einsetzt.

2) Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den/die Antragsteller/in. Bei Nichtaufnahme durch den Vorstand hat die/der Antragsteller/in das Recht, auf der Mitgliederversammlung gehört zu werden, falls sie/er dies wünscht.

3) Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Über dessen Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

4) Die Mittel für die Vereinszwecke sollen durch einmalige oder laufende Beiträge öffentlicher Körperschaften und durch Spenden aufgebracht werden.

5) Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet,

(a)    die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,

(b)    das Vereinseigentum zu schonen und fürsorglich zu behandeln,

(c)    den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.


§ 5 Verlust der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Ein Mitglied kann auch nach einjähriger Nichtentrichtung des Beitrages durch Beschluss des Vorstandes und nach letztmaliger erfolgloser Mahnung ausgeschlossen werden.

2) Der Austritt kann mit einer Frist von einem Monat zum jeweiligen Monatsende erfolgen. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

3) Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied gegen das Statut des Vereins verstößt. Das Mitglied ist vor dem Beschluss zu hören. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen, die innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand eingereicht werden muss. Der Ausschluss ist dann von der Mitgliederversammlung bestätigt, wenn ihm 2/3 der Anwesenden zustimmen.

§ 6 Organe des Vereins

1) Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) die Arbeitskreise

d) der/die besondere Vertreter/in

2) Für alle Organe und Gremien mit Ausnahme der Mitgliederversammlung und dem/der besonderen Vertreter/in gilt eine Quotierung von mindestens 50% für Frauen.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) die Wahl und Abwahl des Vorstandes

b) die Einrichtung und Auflösung von Arbeitskreisen

c) die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Vorstandes und der Arbeitskreise

d) Festlegung von Schwerpunkten der Arbeit

e) jährliche Prüfung der Haushaltspolitik des Vorstandes auf Grundlage der Ergebnisse der Wirtschaftsprüfung

f)  Beschluss über die Entlastung des Vorstandes

g) Beratung und Beschluss über den Haushaltsplan auf Vorschlag des Vorstandes

h) Die Wahl und Abwahl des/der besonderen Vertreters/in

2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens zweimal jährlich statt.

3) Die Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen

a) auf Antrag von 10% der Vereinsmitglieder,

b) auf Antrag des Vorstandes

4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung gem. § 7(2) und § 7(3) erfolgt per Brief oder E-Mail durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung 4 Wochen vorher.

a) Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt werden. Ob die Mitglieder-versammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.

b) Der Vorstand kann Beschlüsse der Mitgliederversammlung auch im schriftlichen Verfahren einholen. Beschlüsse im schriftlichen Verfahren sind angenommen, wenn mindestens 51 % aller am Verfahren teilnehmenden Mitglieder des Vereins schriftlich zustimmen. Schreibt die Satzung ein höheres Quorum als die einfache Mehrheit vor, ist der Beschluss nur angenommen, wenn eine %-Zahl aller Mitglieder dem Beschluss zustimmt, die dem für den Beschluss erforderlichem Quorum entspricht.

5) Die Mitgliederversammlung wählt eine Versammlungsleitung und eine/n Protokollführer/in. Das Protokoll muss von dem/der Protokollführer/in und der Versammlungsleitung unterschrieben werden.

6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 20% der Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die persönlich abgegeben werden muss.

7) Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins können nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der mindestens 40% der Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, hat der Vorstand sie frühestens nach zwei und spätestens nach vier Wochen erneut einzuberufen. Diese erneute Mitgliederversammlung kann die Satzungsänderung beschließen. Hierauf ist in der erneuten Einladung hinzuweisen. Zur Änderung der Satzung sowie zur Auflösung des Vereins bedarf es eines mit 2/3-Mehrheit gefassten Beschlusses der offenen Mitgliederversammlung. Die beabsichtigte Satzungsänderung oder die beabsichtigte Auflösung des Vereins muss den Mitgliedern in der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

8) Die Mitgliederversammlung tagt öffentlich.

§ 8 Der Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und maximal 5 Mitgliedern.

2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist möglich. Dem Vorstand darf nur 1 Person angehören, die eine hauptamtliche Funktion oder ein Mandat für eine politische Partei wahrnimmt.

3) Der Vorstand führt die Geschäfte, verantwortet die Umsetzung der Beschlüsse, legt jährlich einen Haushalts- und Stellenplan vor, erfüllt Arbeitgeberfunktion gegenüber der Geschäftsstelle, trifft die Personalentscheidungen und verwaltet das Vermögen.

4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

5) Über die Verhandlungen des Vorstands, insbesondere die Beschlüsse, ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Sitzungsleitung und einem weiteren Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen ist.

6) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.

7) Der Vorstand ist berechtigt, eine Geschäftsführung zum Zweck der Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereins zu bestellen. Die Tätigkeit der Geschäftsführung ist auf die ausschließliche unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet und entspricht den Bestimmungen, die die Satzung über die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung enthält.

8) Vorstandsmitglieder können nicht gleichzeitig hauptamtliche Mitarbeiter/innen des Vereins sein. Vorstandsmitglieder können außerhalb ihrer Vorstandstätigkeit auf der Grundlage eines Dienstverhältnisses für den Verein tätig sein. Vorstandsmitglieder können für ihre Vorstandstätigkeit eine Aufwandspauschale erhalten, über deren Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet.

9) Der Vorstand entscheidet über alle Anträge im Rahmen seiner vereinsrechtlichen Verantwortung.

10) Der Vorstand tagt grundsätzlich öffentlich. In begründeten Fällen kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

11) Der Vorstand hat darüber hinaus folgende Ausgaben:

a) Auf der Grundlage einer Einschätzung der gesellschaftlichen Entwicklung initiiert und leitet er in der Regel jährlich eine BildungsWerkstatt und macht Vorschläge für die Bildungsarbeit des Bildungswerkes.

b) Er begleitet und prüft die Einhaltung und Umsetzung der Vorgaben der MV durch die Arbeitskreise.

c) Er wertet die Ergebnisse der Bildungsarbeit aus.

d) Er berichtet mindestens 1x jährlich der Mitgliederversammlung über seine Arbeit.

12)    Vorstandsmitglieder, die auf der Grundlage eines Dienstverhältnisses für den Verein tätig sind, kann eine Aufwandsentschädigung oder eine Vergütung gezahlt werden. Zuständig für den Abschluss, die Änderungen und die Beendigung des Dienstverhältnisses ist der/die besondere Vertreter/in nach § 9 a der Satzung.

§ 9 Die Arbeitskreise

1) Arbeitskreise im Sinne dieser Satzung werden von der Mitgliederversammlung eingerichtet bzw. aufgelöst. Sie organisieren die Arbeit des Bildungswerks in bestimmten Themenfeldern oder für bestimmte Zielgruppen.

2) Zur Erledigung ihrer Aufgaben weist die Mitgliederversammlung ihnen Finanzmittel zu, bei deren Verwendung die Rechte des Vorstandes entsprechend § 9 Abs. 9 zu beachten sind.

3) Die Arbeitskreise berichten der Mitgliederversammlung einmal im Jahr über ihre Tätigkeit.

4) Weitere Einzelheiten ihrer Arbeit werden in einer Geschäftsordnung von einer Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 9 a besondere/r Vertreter/in

Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine/n besondere/n Vertreter/in gem. § 30 BGB für den Abschluss, die Änderung und die Beendigung von Dienstverhältnissen von Mitgliedern des Vorstands sowie die Gewährung von Aufwandsentschädigungen für deren Vorstandstätigkeit. Die/der besondere/r Vertreter/in bleibt bis zur Abberufung durch die Mitgliederversammlung im Amt. Die Abberufung durch die Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die/der besondere/r Vertreter/in kann gleichzeitig hauptamtliche/r, nebenamtliche/r oder freie/r Mitarbeiter/in des Vereins sein.

§ 10 Rechnungslegung und Revision

Die Geschäftstätigkeit des Vereins ist mindestens 1-mal jährlich durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer zu prüfen, der nicht Mitglied des Vereins sein darf.

§ 11 Auflösung des Vereins

Für den Fall der Auflösung des Vereins gelten die Bestimmungen der Satzung gem. § 3 Abs. 5 und § 7 Abs. 7.

§ 12 Anmeldung zum Vereinsregister

Beanstandet das Vereinsregister Satzungsänderungen des Vereins, so ist der Vorstand berechtigt,
durch Beschluss, der einer Mehrheit von drei Vierteln der Vorstandsmitglieder bedarf, eine Änderung der Satzung zu beschließen, soweit dadurch das Eintragungshindernis für die Satzungsänderung behoben wird.

Neufassung der Satzung vom 30.06.2022